Zurück Interdisziplinäres Forum »Jüdische Geschichte und Kultur in der Frühen Neuzeit und im Übergang zur Moderne«
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Referate der 3. Arbeitstagung, 13.–15. März 2002

 

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Des Fürsten Kammerknechte? Das Judengeleit als Gegenstand von Herrschaftskonflikten im Ständestaat (1650–1750)

Stephan LAUX, Düsseldorf

Die Apostrophierung »Des Fürsten Kammerknechte?« spielt an auf den Übergang des Judenschutzrechts vom Kaiser auf die Territorialfürsten seit dem Spätmittelalter (so beschrieben in einem wegweisenden Aufatz von Friedrich Battenberg). Das gesetzte Fragezeichen stellt die Regelkonformität des Vorgangs aber insofern in Frage, als der nähere Blick auf eine Reihe von Territorien sehr deutlich zeigt, dass die unumschränkte fürstliche Verfügungsgewalt über die Juden sowohl in formaler als auch nur in faktischer Hinsicht herausgefordert wurde: Im vormodernen Privilegienstaat (der als solcher auch unter dem Vorzeichen des Absolutismus keinen wesentlichen Wandel erfahren hat) hatten die Territorialfürsten auch hinsichtlich des Judenschutzes Konzessionen mit den sogenannten intermediären Instanzen einzugehen: Sichtbarer Ausdruck waren die Judenordnungen. In der Forschung werden sie üblicherweise als autonome Rechtssetzungen der Fürsten angesehen. Betrachtet man hingegen die Quellen – wobei sich die bislang eher selten herangezogenen seriellen Akten der Zentralverwaltungen gut eignen –, sieht man, dass Judenordnungen vielfach Ergebnisse kontroverser Diskussionen vor allem unter den Ständen waren. Die Judenordnungen sicherten schließlich nicht nur das fiskalisch begründete Interesse des Landesherrn an der Vergleitung von Juden ab, sondern, umgekehrt, auch eine Limitierung der Ansiedlung und Beschränkungen der Freizügigkeit von Juden. Insofern ist es auch angebracht, den repressiven Charakter von Judenordnungen stärker als bisher zur Kenntnis zu nehmen. Es liegt nahe zu urteilen, dass dies meist deshalb nicht geschieht, weil die Forschung geneigt ist, den Prozess der »Verrechtlichung« schon als solchen als eine Errungenschaft zu betrachten.

In geistlichen – und sonstigen analog »strukturschwachen« – Staaten waren die Anfechtungen des fürstlichen Judenschutzes wohl am ehesten evident. In den weit bis ins 18. Jahrhundert von den bayerischen Wittelsbachern regierten rheinisch-westfälischen Hochstiften hat der Vortrag Beispiele dafür gegeben (Kurköln mit Hztm. Westfalen, Münster, Westfalen). Die Forderung nach der Vertreibung der Juden war im Grunde ein permanentes Anliegen auf den Landtagen, und zwar über die sogenannte Emanzipationszeit bis in die Französische Epoche hinein. Von einem »Aufklärungsdiskurs« sind die Verwaltungsakten, die bis zu einem gewissen Grad durchaus Willensbildungsprozesse aufzeigen, in den von mir untersuchten Fällen völlig frei. Da die Vertreibungsforderungen im 18. Jahrhundert stets enttäuscht wurden, verlegte man sich gelegentlich auf die Strategie, dem Fürsten die Vertreibung regelrecht abzukaufen (Kurköln, Paderborn). Besondere Gefahrenmomente für die Juden waren bekanntlich Fürstenwechsel bzw. Vakanzen. Der wohl einschneidendste Fall diesbzgl. war der Tod des württembergischen Herzogs Karl Alexander, in dessen Gefolge die Stände nicht allein auf die Ausschaltung Josef Süß Oppenheimers, sondern auch auf die Vertreibung aller Juden aus dem Territorium drangen. Die Anfechtungen des Judenschutzes durch Stände, Unterherren, Klöster und Stifte u.a.m. sind allerdings nicht allein auf die Niederlassung der Juden als solche zu reduzieren: Forderungen nach Kontingentierungen, eigenmächtige örtliche Vertreibungen (bes. durch Magistrate), Besteuerungen, sonstige Gängelungen und physische Misshandlungen verstießen genauso gegen das Gebot, dass nur der Landesherr über die Juden zu verfügen habe.

Die Ausweitung der Perspektive auf diese Dimension des "Judenschutzes" von einer Geschichte der bloßen Normen hin zu einer Enstehungs-, Umsetzungs- und Wirkungsgeschichte der Normen ist ein besonderes Desiderat der Forschung. Damit sind im übrigen übergreifende Postulate der Frühneuzeitforschung angesprochen, insofern als zuletzt die anthropologisch oder subjektistisch interessierte Forschung zu Recht verlangt, dem staatlichen Verordnungsgeschehen eine stärker »am Menschen« orientierte Betrachtungsweise angedeihen zu lassen. Mit Blick auf die Juden (und andere Minderheiten) wird sich im Zuge einer Umsetzung derartiger Postulate unweigerlich zeigen, dass, um die »lebensweltliche« Realität der Juden zu begreifen, das Verhältnis von Untertanen zu Obrigkeit nicht als ein nur binäres begriffen werden darf: Amtleute und Magistrate bildeten gegenüber den Juden eine vielfach sehr viel stärker präsente Form der Obrigkeit als der Landesherr selbst (dem ja nicht in jedem Fall eine wirklich interessierte, systematische »Judenpolitik« zu unterstellen ist). Die Relativierung der fürstlichen Judenpolitik in ihrem konkreten herrschaftlichen bzw. gesellschaftlichen Kontext – um eine Revision kann es freilich nicht gehen « wird nicht zuletzt zu Erkenntnissen führen über Art und Maß einer kulturell tradierten Judenfeindschaft, die lange über die Jahre 1806/1815 hinauswirkte.

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